WählerGruppe  Remagen

Bürger für Bürger

Satzung  WählerGruppe Remagen e.V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

1.       Der Verein trägt den Namen „WählerGruppe Remagen e.V.“ (WGR) und ist als Wählerinitiative eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe im Sinne des rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrechtes.

2.       Die WGR ihren Sitz in der Stadt Remagen, Kreis Ahrweiler. Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.

3.       Die WGR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck der WGR ist darauf gerichtet, die Interessen aller Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Allgemeinwohls und der Demokratie in der Stadt Remagen und im Kreis Ahrweiler zu vertreten. Durch eigene Wahlvorschläge auf kommunaler Ebene soll bei der politischen Willensbildung mitgewirkt werden. Die WGR stellt sich die Aufgabe, ihre Mitglieder und auch andere Bürgerinnen und Bürger über alle kommunalpolitischen Themen zu unterrichten und zur Teilnahme an praktischer Kommunalpolitik anzuregen.

§ 2

Mitgliedschaft und Beiträge

1.       Mitglied werden können alle wahlberechtigten Personen, die sich zur vorliegenden Satzung und den Zielen der WGR bekennen.

2.       Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Annahme derselben durch den Vorstand.

3.       Die Mitgliedschaft erlischt:

a)      durch Tod

b)      durch Austritt

c)      durch Ausschluss

4.       Der Austritt mussschriftlich erfolgen und ist jederzeit möglich.

5.       Aus der WGR kann ausgeschlossen werden, wer

a)      gegen deren Ziele und Beschlüsse gröblich verstoßen hat,

b)      sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,

c)      mit mindestens 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

6.       Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen. Ein Berufungsverfahren über die Mitgliederversammlung ist möglich.

7.       Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 3

Verwendung der Mittel

1.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.       Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Organe der WGR

Die Organe der WGR sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

§ 5

Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der WGR. Zu ihren Aufgaben gehören der Beschluss einer Satzung und die Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der Gemeinschaft, die Wahl des Vorstands und weitere Aufgaben, die im Rahmen der vorliegenden Satzung zugewiesen werden.

2.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März. Sie findet außerdem statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

3.       Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder ein gewählter Versammlungsleiter. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei begründeter Eilbedürftigkeit darf in Ausnahmefällen von der 2 Wochen Frist abgewichen werden, insbesondere wenn ansonsten Interessen der WGR geschädigt werden.

4.       Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:

a)      Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten und die Genehmigung der Niederschrift der vorhergegangenen Mitgliederversammlung

b)      Jahresberichte des Vorstands und Berichte der gewählten Mandatsträger/innen

c)      Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

d)      Entlastung des Vorstands und Kassenwart/in

e)      Wahlen (Vorstand 4 Jahre, Kassenprüfer 2 Jahre)

f)       Festsetzungen von Beiträgen und Satzungsänderungen

g)      Beschlussfassung über alle, die Interessen der WGR berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere die Rahmengestaltung der Kommunalpolitik und die Aufstellung der Liste der Wahlkandidat/innen zur Kommunalwahl.

h)      Erledigung von Anträgen

i)        Verschiedenes

5.       Wahlvorschläge erfolgen aus der Mitte der Mitgliederversammlung.

6.       Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)      dem/der Vorsitzenden

b)      dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

c)      dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden

d)      dem/der Kassenwart/in

e)      dem/der Schriftführer/in

f)       dem/der Pressereferent/in

g)      dem/der stellvertretenden Pressereferent/in

Der/die Vorsitzende und der/die 1. stellv. Vorsitzende vertreten die WGR gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse durch.

§ 7

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8

Wahlen und Abstimmungen

Wahlen sind in der Regel geheim, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Wahlen werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit wird eine Ersatzwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Abstimmungen zu Sachthemen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn es wird geheime Abstimmung beantragt.

§ 9

Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu Kommunalwahlen sind die gesetzlichen Bestimmungen nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalwahlrecht zu beachten.

§ 10

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Antrag muss spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden.

§ 11

Auflösung des Vereins

1.       Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von 1 Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb 1 Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

2.       Der Beschluss über die Auflösung bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 2/3 der in der maßgebenden Versammlung erschienenen Stimmberechtigten.

3.       Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art und Weise der Liquidation. Über eventuell vorhandenes Restvermögen entscheidet die letzte Mitgliederversammlung bzw. -wenn eine solche nicht stattfindet- der/die Liquidator(en) nach Maßgabe des & 11 Absatz 4.

4.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12

Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Versammlung am 28.03.2004 beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.03.2020. Diese Satzung tritt jeweils am selben Tag in Kraft.

Der Vorstand

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Holger Kowalewski (Vorsitzender und Pressereferent)

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Dr.-Ing. Hans-Gerd Höptner (1. stellvertretender Vorsitzender)

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Hans-Jürgen Michel (2. stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer)

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Dr. Doris Thrun (Kassenwartin und stellvertretende Pressereferentin)

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